Verkaufsbedingungen der Stiftung Attl, Einrichtung für Menschen mit Behinderung, Unternehmensbereich FAIRWERK
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich oder in Textform ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis ent-gegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, nicht gegenüber Verbrauchern. Sie gelten auch für künftige Geschäfte.
§ 2 Angebot, Bestellung, Angebotsunterlagen
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Sämtliche Angebote bezüglich Preis, Menge, Lagerfristen und Liefermöglich-keiten sind unverbindlich. Aufträge und alle Lieferverträge werden erst bindend, wenn wir die Annahme der Be-stellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes schriftlich bestätigt haben oder die Lieferung ausgeführt ist.
2. Ist eine Bestellung als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheber-rechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Wie-dergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
4. Mindestbestellwert bei Erstbestellung sind 150 Euro netto. Für Nachlieferungen liegt der Mindestbestellwert bei 50 Euro netto ansonsten erheben wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 10 Euro netto.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Datum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzu-ges. Der Verzugszinssatz beträgt 9 Prozentpunkte oberhalb des jeweiligen Basiszinssatzes der Europäischen Zent-ralbank jährlich. Dies gilt für Kunden aus DE und AT. Für Drittländer gilt Zahlung per Vorkasse.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestrit-ten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Ein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts bei Vorleistungsklauseln ist nur möglich, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt.
§ 4 Lieferzeit, Mitwirkungspflichten des Kunden, Obhutspflichten
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt sind. Der von uns angegebene Liefertermin ist als vorläufig und unverbindlich anzusehen, wenn nicht eine anderslautende schriftliche Vereinbarung ausdrücklich getroffen wird.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Zu den Mitwirkungs-und Obhutspflichten des Kunden und deren Abgrenzung zu unseren Pflichten wird unbescha-det etwaiger weiterer, im jeweiligen Einzelfall zutreffender Abreden vereinbart:
a. Die Überprüfung der von uns unterbreiteten Herstellungs- und Verpackungsvorschläge nach Form, Abmessun-gen, Verpackungsmaterialien, aller Textangaben und Kennzeichnungen ist Sache des Kunden. Er verpflichtet sich, hierbei alle gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen, insbesondere das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie alle einschlägigen EU-Richtlinien heranzuziehen und zu beachten. Der Kunde übernimmt eine verschuldensunabhängige Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner für die Produktion durch uns gemachten Angaben.
b. Soweit der Kunde Ausgangsstoffe, Primär- und Sekundärpackmittel oder sonstige Materialien beistellt, werden diese ausschließlich auf Verlangen des Kunden gegen Feuer, Diebstahl und Vandalismus auf Kosten des Kunden versichert. Wir haften bezüglich der Verwahrung dieser Ausgangsstoffe, Primär- und Sekundärpackmittel oder sonstigen Materialien lediglich für diejenige Sorgfalt, die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
c. Teillieferungen sind – soweit nicht ausdrücklich ausgeschlossen – zulässig.
4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir be-rechtigt, die uns insoweit entstehenden Schäden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlan-gen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
5. Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälli-gen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zu Grunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferver-zugs der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
7. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfül-lungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Verzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Ver-tragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Verzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaf-tung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Diese Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer vor-sätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
§ 5 Lieferung „ab Werk“, Rücknahme von Verpackungen, Transportversicherung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
2. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
3. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 6 Mängelhaftung
1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchung- und Rü-geobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl nach Erfüllung in Form einer Mangel-beseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbe-sondere Transport-, Pflege-, Arbeit- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlan-gen. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Weitere gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Scha-densersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verlet-zen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn die Pflichtverletzung zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages berechtigt oder sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde über bloßes Inte-resse an der Vertragserfüllung hinaus vertraut hat und auch vertrauen durfte.
7. Die in den Ziff. 4 bis 6 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Le-bens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzli-chen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
10. Die Verjährungsfrist im Fall eines Rückgriffsanspruchs in der Lieferkette, §§ 478, 479 BGB, bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 7 Haftung über Mängelhaftung hinaus
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs- ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Ver-schulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Diese Haftungsbe-schränkung gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsge-hilfen beruhen.
2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hin-blick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, sonstigen Mitarbeiter, Vertreter und Er-füllungsgehilfen.
§ 8 Rücktrittsrecht, Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gegen solche Dritte erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Aus-fall.
5. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig da-von, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seine Zah-lungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesonde-re kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner be-kannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wird das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
7. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Um-satzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbin-dung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Die Voraussetzungen der Einziehungs-befugnis ergeben sich aus Ziff. 5.
9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Gerichtsstand, Erfüllungsort
1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz in 83512 Wasserburg am Inn Gerichtsstand; wir sind je-doch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
§ 10 Sonstiges
1. Die Regelungen in den gegebenenfalls mit dem Kunden abzuschließenden Verantwortungsabgrenzungsverträgen, einschließlich deren Anhängen, gelten neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und gehen diesen bei Abweichungen im Einzelfall vor.
2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinba-rungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinba-rungen nicht berührt. Anstelle einer solchen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, derjenigen der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Stand: März 2018